Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 94 Wirksamwerden der Richtlinien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- BSG, 06.05.2009 – B 6 A 1/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beschränkung der aufsichtlichen Befugnisse des BMG gegenüber Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf eine Rechtskontrolle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 – L 7 KA 44/11 KLZitiert von 1
- LSG NRW, 04.06.2008 – L 5 KR 9/08
- SG Köln, 19.08.2002 – S 19 KA 25/02 ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 – L 1 KR 267/20 KL
- BVerfG, 25.02.1999 – 1 BvR 1472/91Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.07.2026 – 15 K 5176/24
- BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 8/24 RVertragspsychotherapeutische Vergütung - Bewertungsausschuss - Quartal 3/2017 - keine Pflicht zur Übertragung der Bewertung zeitgebundener antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen auf zeitgebundene nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen
- BSG, 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 RSozialgerichtliches Verfahren - Normenfeststellungsklage - besonderes Interesse - untergesetzliche Norm - Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Notfallstufen-Regelungen (juris: NotfStrKHRgl) - Bestimmung über die Nichtteilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung - NichtigkeitZitiert von 8
83 Entscheidungen zu § 94 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/94#abs-1 (1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von vier Wochen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/94#abs-2 (2) Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger und deren tragende Gründe im Internet bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden Gründe im Internet enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/94#abs-3 (3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.